IDUR-Seminar 2021

Seminar: Umweltrecht – Vollzugsdefizite erkennen und beheben“

Datum: Samstag 25. September 2021

Vorträge des Seminars zum Download:

Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach:
>>> Umwelt- und Naturschutzrecht in der Landwirtschaft: Rechtsprechungsübersicht

Rechtsanwalt Patrick Habor:
>>> Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – Vollzug und Kontrolle

Rechtsanwalt Tobias Kroll:
>>>   „Gute fachliche Praxis“ in der Landwirtschaft – Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verstoß? 

Rechtsanwalt Leonhard Stuber, Thomas Hoffmann, NABU Baden-Württemberg:
>>> Erlangung von Umweltinformationen: das Beispiel Pestizideinsatz in Naturschutzgebieten
>>> Artenrückgang – Sachgründe für die Klagen gegen Pestizideinsatz

Hintergrund:

Das Seminar widmete sich den Vollzugsdefiziten im Umweltrecht, insbesondere im Naturschutzrecht. Das europäische Naturschutzrecht zusammen mit dem nationalen Umwelt- und Naturschutzrecht gibt den Behörden Eingriffsbefugnisse, die bei konsequenter Anwendung Vollzugsdefizite eindämmen könnten. Die intensivierte Landwirtschaft ist eine der Hauptverursacher für die Belastung unserer Böden, den Artenrückgang und andere Umweltbelastungen. Bislang wird auf Freiwilligkeit bei den Landwirtschaftsbetrieben gesetzt. Aus Sicht der Umweltverbände reicht dies jedoch nicht aus.

 

Recht der Natur-Schnellbrief 227, Juli/August 2021

aus dem Inhalt:

  • Verluste der Trauerseeschwalbe  auf Eiderstedt – Umweltschadensklage könnte nach der Entscheidung des EuGH zum Erfolg geführt werden
  • Zur Abgrenzung von Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigung gemäß § 3 UmwRG
  • Teslas Eingriff in Berlins Urstromtal
  • Leitlinien Umweltschaden
  • Buchbesprechung
  • In eigener Sache:
  •  IDUR-Seminar 2021 „Umweltrecht – Vollzugsdefizite erkennen und beheben“ am 25.9.2021 in Frankfurt a.M.
    >>> nähere Informationen

Recht der Natur-Schnellbrief 226, Mai/Juni 2021

THEMA KLIMASCHUTZ

aus dem Inhalt:

  • Klimaklagen – Ein Überblick
  • Der Beschluss des BVerfG über das Klimaschutzgesetz
  • Kommentar zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:
    Klimarevolution mit Schwächen
  • Der People´s Climate Case
    Die gerichtliche Überprüfung der Klimaziele der EU – Unzulässigkeit mangels individueller Betroffenheit
  • Deutschland in der Klimakrise –
    Bisherige Entwicklungen und weitere Pläne von SPD, Grünen und CDU/CSU für die nächste Legislaturperiode
  • In eigener Sache:
    Vorankündigung des bundesweiten IDUR-Seminars 2021 „Umweltrecht – Vollzugsdefizite erkennen und beheben“
    – voraussichtlich am 25.9.2021  in Frankfurt a.M.

 

Recht der Natur-Schnellbrief 225, März/April 2021

aus dem Inhalt

  • EuGH stärkt Individualbezug der Vogelschutz- und FFH-Richtlinien
  • Die novellierte EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung:
    Unterstützendes Element für einen nachhaltigen Klimaschutz
  • Aus der Anfragenpraxis:
    Sind Windkraftanlagen schlecht für das (Grund-)Wasser?
  • Aus der Anfragenpraxis:
    die Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB
  • Buchbesprechung
  • Veranstaltungshinweis:
    Deutscher Naturschutztag, Motto: „STADT-LAND-FLUSS – welche Natur wollen wir?“
    Zeit und Ort: 31.5. – 2.6.2021, Wiesbaden
  • In eigener Sache:
    Einladng IDUR Jahresmitgliederversammlung, 28.5.2021

Recht der Natur-Schnellbrief 223, November/Dezember 2020

aus dem Inhalt

  • A 49 und Dannenröder Forst:
    BVerwG bestätigt Verstöße gegen Wasserrahmenrichtlinie, weist aber Klage dennoch ab
  •  Stieleichen im Auwald der Stadt Wetzlar dürfen bleiben
  • Anordnung der Wiederherstellung einer Grünfläche durch Unterlassen
  • Klima-Klage gegen 33 europäische Staaten vom EGMR zugelassen
  • Aus der Anfragenpraxis:
    beschleunigte Bauplanung ohne Umweltprüfung nach § 13a BauGB verhindert
  • Buchbesprechungen
  • Hinweise auf eine Veranstaltung und
    Veröffentlichungen

Verbot von Schottergärten

In den letzten Jahren ist eine Zunahme der Schottergärten zu beobachten – sehr zur Sorge der Naturschützer. So waren 2017 15% der Vorgärten in Deutschland größtenteils versiegelt, d.h. gepflastert oder mit Kies und Schotter bedeckt.

Eine gesetzliche Definition des Schottergartens besteht nicht. Laut Wikipedia handelt es sich um „großflächig mit Steinen bedeckte Gartenflächen, in welchen Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind“.[2] Schwierig wird eine Abgrenzung zu „echten Steingärten“, welche mit dem Boden verbunden sind, dabei natürliche Felslebensräume nachbilden und Lebensraum für Wildpflanzen, Eidechsen, Insekten und Spinnen bieten.

>>> Verbot von Schottergärten

 

Recht der Natut-Schnellbrief 222, September/Oktober 2020

aus dem Inhalt

  • Von Geld allein werden wir nicht satt –
    Warum Nachhaltigkeit ökozentrisch verstanden werden muss.
    Beispiel Landwirtschaft, Teil 2
  • Zuschlagfaktoren beim  Biotopschutz –
    LAI-Leitfaden verstößt gegen gesetzliche Vorgaben
  • Fehlende UVP-Vorprüfung bei einer Waldumwandlungsgenehmigung.
    Zur Entlastung nachfolgender Zulassungsverfahren nach § 50 Abs. 3 UVPG
  • Außenbereich hat Prüfung naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung zur Folge
  • Verbot von Schottergärten
  • Hinweis in eigener Sache:
    Recht der Natur-Sonderheft:
    Ökologische Nachverdichtung –
    Gestaltungsmöglichkeiten für Bebauungspläne der kommunalen Innenentwicklung

Recht der Natut-Schnellbrief 221, Juli/August 2020

aus dem Inhalt

  • Von Geld allein werden wir nicht satt –
    Warum Nachhaltigkeit ökozentrisch verstanden werden muss.
    Beispiel Landwirtschaft, Teil 1
  • Übersicht zum neuen Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Umweltinformationsrecht
  • Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten:
    richtungsweisende Entscheidung des OVG Bautzen
  • Buchbesprechung