Themen Sonderdrucke

Verbot von Schottergärten

In den letzten Jahren ist eine Zunahme der Schottergärten zu beobachten – sehr zur Sorge der Naturschützer. So waren 2017 15% der Vorgärten in Deutschland größtenteils versiegelt, d.h. gepflastert oder mit Kies und Schotter bedeckt.

Eine gesetzliche Definition des Schottergartens besteht nicht. Laut Wikipedia handelt es sich um „großflächig mit Steinen bedeckte Gartenflächen, in welchen Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind“.[2] Schwierig wird eine Abgrenzung zu „echten Steingärten“, welche mit dem Boden verbunden sind, dabei natürliche Felslebensräume nachbilden und Lebensraum für Wildpflanzen, Eidechsen, Insekten und Spinnen bieten.

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Umweltinformationsrecht

Nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) und den entsprechenden Regelungen der Länder hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu behördlichen Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Anspruch ist voraussetzungslos ausgestaltet und bedarf grundsätzlich keiner Darlegung, zu welchem Zweck die Informationen begehrt werden. Ziel des Gesetzes ist es, durch die weitestgehende Transparenz und Publizität von Umweltinformationen umweltrechtlichen Vollzugsdefiziten entgegenzuwirken und darüber hinaus ein verbessertes Umweltbewusstsein zu schaffen.

Von einem voraussetzungslosen Anspruch, der einer weitestgehenden Transparenz und Publizität von Umweltinformationen dient, würde man eigentlich keine allzu hohe Ablehnungsrate erwarten. Nach einer Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen e.V. (UfU) aus dem Jahr 2008 haben jedoch rund 40 % der Umweltinformationsanträge eine zumindest teilweise Ablehnung erfahren. 2013 wurden nur 23,4 % der Anfragen vollständig positiv beantwortet. Dem entspricht auch noch im Jahr 2020 der Eindruck aus der aktuellen Praxis. Das soll nicht heißen, dass die Informationsgesuche stets vollständig abgelehnt würden. In aller Regel äußert sich die Ablehnung durch Schwärzung einzelner Passagen, wie etwa der Angabe der Produktionskapazitäten von Industrieanlagen, des Verbleibs von Abfällen sowie der zur Produktion verwendeten Stoffe, wozu folgerichtig auch die Schwärzung der Zusammensetzung etwaiger Abgase und Abwasser gehört. Oftmals verliert die Information dadurch jegliche Aussagekraft.

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Vogelschlag an Glasflächen

Der Tod von Vögeln an Glasflächen ist ein großes Problem des Vogelschutzes im besiedelten Bereich. Jedes Jahr verunglücken vermutlich mehr als 100 Millionen Vögel an Glasscheiben in Deutschland. In der Brutzeit verhungert dann zusätzlich der Nachwuchs im Nest. Nach aktuellem Forschungsstand entspricht dieser Verlust etwa 5 bis 10 % der gesamten Vogelpopulation in Deutschland – damit handelt es sich um einen populationswirksamen, anthropogenen Mortabilitätsfaktor.

 1. Ursachen

Vögel können Hindernisse normalerweise leicht umfliegen, transparentes Glas ist jedoch für sie nicht sichtbar und wird nicht als Hindernis erkannt. Stattdessen wird die dahinter liegende Landschaft oder bei Spiegelung die vermeintlich dahinter liegende Landschaft auf direktem Weg angeflogen – mit fatalen Folgen: Die Vögel fliegen meist ungebremst auf das Hindernis und sterben entweder sofort durch die Wucht des Aufpralls     oder später an inneren Verletzungen. Dies wird vom Menschen oft nicht bemerkt, da Füchse, Katzen, Marder oder Krähen die toten Tiere rasch fressen.

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Gefährdeter Schutz von Amphibien

Der Straßenverkehr trägt neben anderen Ursachen dazu bei, dass die Amphibienbestände rückläufig sind. Zahlreiche Amphibien finden bei ihren jährlichen Wanderungen zwischen Winterquartier, Laichgewässer und Sommerquartier den Straßenverkehrstod. Etliche Wanderrouten werden von Amphibien jedes Jahr wieder genutzt, auch wenn diese über eine Straße führen. Vor allem Amphibienarten mit einer engen Bindung an ihr Laichgewässer – zählen zu den sog. „Traditionslaichern“ (z. B. Erdkröte, Grasfrosch), verhalten sich entsprechend.

1. Schutzstatus von Amphibien

Diese Gefährdung besteht, obwohl die heimischen Amphibienarten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) „besonders“ und auch „streng“ geschützt sind.

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Lichtverschmutzung in der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben

Seit längerem ist unumstritten, dass künstliches Licht bei Flora und Fauna aufgrund der Störung des natürlichen Tag- und Nachtrhythmus erhebliche Schäden verursachen kann. Neben anderen nachtaktiven und nachts ruhebedürftigen Arten, sind besonders stark Zugvögel, Amphibien und Insekten betroffen – vor allem durch ungerichtetes Licht mit einem hohen Blauanteil und viel zu hohen Leuchtdichten und Lichtmengen, wie sie z.B. im Falle von modernen LED bei geringerem Energieaufwand abgegeben werden. Am Beispiel von Insekten kommt es sowohl zu Anlock- wie auch zu Barriereeffekten, die die Insekten oft in totaler Erschöpfung, Orientierungslosigkeit und Tod enden lassen. In Zeiten des allgemeinen Insekten- und Vogelsterbens besteht folglich dringender Handlungsbedarf.

Dieser Beitrag geht vor allem der Frage nach, welche Anforderungen an Lichtimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung erfüllt sein müssen.

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Auswertung UIG-Anfragen 2015 – 2018, Fallbeispiele

Naturschutzverbände stehen oft vor dem Problem, z. B. aus der Presse von einem bevorstehenden oder bereits begonnenen Bauvorhaben zu erfahren, aber keine weiteren Informationen hierzu zu erhalten. Dann kommt in der Regel das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG zum Einsatz, wenn freundliches Nachfragen keine Ergebnisse bringt.

Theoretisch ist alles ganz einfach, die Praxis hingegen nicht. Welche Hindernisse auftauchen können, und wie man ihnen entgegentritt, sollen folgende Beispielsfälle aus unserer Anfragenpraxis verdeutlichen.

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Rechtsgutachten: Konsequenzen für anerkannte Umweltverbände aus den Neuregelungen des § 13b BauGB

Das Rechtsgutachten zu den Neuregelungen des §13b BauGB wurde im Dezember 2017 von Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach für den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) erstellt. Der BUND erteilte IDUR die Erlaubnis zur Veröffentlichung – vielen Dank.

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Hintergrund:
„Mit der Schaffung der Neuregelung des § 13b BauGB hat der Gesetzgeber eine vereinfachte Bebauung im Außenbereich zugelassen. Von den Umweltverbänden wird dies als „neue Dimension der ungezügelten Bebauung“ kritisiert. Wurde bereits mit der Regelung des § 13a BauGB die Bebauung im Innenbereich unter Inkaufnahme einer Verkürzung der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie dem Ausschluss einer strategischen Umweltprüfung in Kauf genommen, wird nunmehr auch der Außenbereich bei bestimmten Plangrößen unter Hintanstellung der Natur- und Umweltbelange einer Bebauung preisgegeben.

Vor diesem Hintergrund soll dieses Gutachten die Rechtsfolgen des neuen § 13b BauGB aufzeigen. Dies sowohl hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des damit verbundenen „beschleunigten Verfahrens“, als auch dem Ausschluss einer strategischen Umweltprüfung. Aufgrund erheblicher Zweifel daran, dass diese Regelung mit den europäischen Vorgaben der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung in Einklang zu bringen ist, stellt sich die Frage, ob gegen die zu erwartenden Bebauungspläne geklagt werden kann. Weiterhin soll aufgezeigt werden, worauf bei den Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung abzugeben sind, zu achten sein wird.“

Erhalt von Feld- und Wegerandstreifen

Deutschland hat sich wie die anderen Vertragsstaaten der vereinten Nationen in der Biodiversitäts-Konvention verpflichtet, den weiteren Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen. Entsprechend fordert das BNatSchG, dass als Grundsatz der guten fachlichen Praxis die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren sind. Welche Bedeutung hierbei der  Erhaltung und Pflege von Feld- und Wegerandstreifen zukommt, wird in diesem Übersichtsbeitrag dargestellt.

Autorin ist Felicia Petersen, Rechtsanwältin und Mitarbeiterin bei IDUR.

Der Beitrag steht zum Download bereit unter

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Der Text wurde erstmals im Recht der Natur-Schnellbrief 202 veröffentlicht.