Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Umweltinformationsrecht

Nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) und den entsprechenden Regelungen der Länder hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu behördlichen Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Anspruch ist voraussetzungslos ausgestaltet und bedarf grundsätzlich keiner Darlegung, zu welchem Zweck die Informationen begehrt werden. Ziel des Gesetzes ist es, durch die weitestgehende Transparenz und Publizität von Umweltinformationen umweltrechtlichen Vollzugsdefiziten entgegenzuwirken und darüber hinaus ein verbessertes Umweltbewusstsein zu schaffen.

Von einem voraussetzungslosen Anspruch, der einer weitestgehenden Transparenz und Publizität von Umweltinformationen dient, würde man eigentlich keine allzu hohe Ablehnungsrate erwarten. Nach einer Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen e.V. (UfU) aus dem Jahr 2008 haben jedoch rund 40 % der Umweltinformationsanträge eine zumindest teilweise Ablehnung erfahren. 2013 wurden nur 23,4 % der Anfragen vollständig positiv beantwortet. Dem entspricht auch noch im Jahr 2020 der Eindruck aus der aktuellen Praxis. Das soll nicht heißen, dass die Informationsgesuche stets vollständig abgelehnt würden. In aller Regel äußert sich die Ablehnung durch Schwärzung einzelner Passagen, wie etwa der Angabe der Produktionskapazitäten von Industrieanlagen, des Verbleibs von Abfällen sowie der zur Produktion verwendeten Stoffe, wozu folgerichtig auch die Schwärzung der Zusammensetzung etwaiger Abgase und Abwasser gehört. Oftmals verliert die Information dadurch jegliche Aussagekraft.

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