Recht der Natur-Schnellbrief 223, November/Dezember 2020

aus dem Inhalt

  • A 49 und Dannenröder Forst:
    BVerwG bestätigt Verstöße gegen Wasserrahmenrichtlinie, weist aber Klage dennoch ab
  •  Stieleichen im Auwald der Stadt Wetzlar dürfen bleiben
  • Anordnung der Wiederherstellung einer Grünfläche durch Unterlassen
  • Klima-Klage gegen 33 europäische Staaten vom EGMR zugelassen
  • Aus der Anfragenpraxis:
    beschleunigte Bauplanung ohne Umweltprüfung nach § 13a BauGB verhindert
  • Buchbesprechungen
  • Hinweise auf eine Veranstaltung und
    Veröffentlichungen

Verbot von Schottergärten

In den letzten Jahren ist eine Zunahme der Schottergärten zu beobachten – sehr zur Sorge der Naturschützer. So waren 2017 15% der Vorgärten in Deutschland größtenteils versiegelt, d.h. gepflastert oder mit Kies und Schotter bedeckt.

Eine gesetzliche Definition des Schottergartens besteht nicht. Laut Wikipedia handelt es sich um „großflächig mit Steinen bedeckte Gartenflächen, in welchen Steine das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind“.[2] Schwierig wird eine Abgrenzung zu „echten Steingärten“, welche mit dem Boden verbunden sind, dabei natürliche Felslebensräume nachbilden und Lebensraum für Wildpflanzen, Eidechsen, Insekten und Spinnen bieten.

>>> Verbot von Schottergärten

 

Recht der Natut-Schnellbrief 222, September/Oktober 2020

aus dem Inhalt

  • Von Geld allein werden wir nicht satt –
    Warum Nachhaltigkeit ökozentrisch verstanden werden muss.
    Beispiel Landwirtschaft, Teil 2
  • Zuschlagfaktoren beim  Biotopschutz –
    LAI-Leitfaden verstößt gegen gesetzliche Vorgaben
  • Fehlende UVP-Vorprüfung bei einer Waldumwandlungsgenehmigung.
    Zur Entlastung nachfolgender Zulassungsverfahren nach § 50 Abs. 3 UVPG
  • Außenbereich hat Prüfung naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung zur Folge
  • Verbot von Schottergärten
  • Hinweis in eigener Sache:
    Recht der Natur-Sonderheft:
    Ökologische Nachverdichtung –
    Gestaltungsmöglichkeiten für Bebauungspläne der kommunalen Innenentwicklung

Recht der Natut-Schnellbrief 221, Juli/August 2020

aus dem Inhalt

  • Von Geld allein werden wir nicht satt –
    Warum Nachhaltigkeit ökozentrisch verstanden werden muss.
    Beispiel Landwirtschaft, Teil 1
  • Übersicht zum neuen Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Umweltinformationsrecht
  • Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten:
    richtungsweisende Entscheidung des OVG Bautzen
  • Buchbesprechung

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Umweltinformationsrecht

Nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) und den entsprechenden Regelungen der Länder hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu behördlichen Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Anspruch ist voraussetzungslos ausgestaltet und bedarf grundsätzlich keiner Darlegung, zu welchem Zweck die Informationen begehrt werden. Ziel des Gesetzes ist es, durch die weitestgehende Transparenz und Publizität von Umweltinformationen umweltrechtlichen Vollzugsdefiziten entgegenzuwirken und darüber hinaus ein verbessertes Umweltbewusstsein zu schaffen.

Von einem voraussetzungslosen Anspruch, der einer weitestgehenden Transparenz und Publizität von Umweltinformationen dient, würde man eigentlich keine allzu hohe Ablehnungsrate erwarten. Nach einer Studie des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen e.V. (UfU) aus dem Jahr 2008 haben jedoch rund 40 % der Umweltinformationsanträge eine zumindest teilweise Ablehnung erfahren. 2013 wurden nur 23,4 % der Anfragen vollständig positiv beantwortet. Dem entspricht auch noch im Jahr 2020 der Eindruck aus der aktuellen Praxis. Das soll nicht heißen, dass die Informationsgesuche stets vollständig abgelehnt würden. In aller Regel äußert sich die Ablehnung durch Schwärzung einzelner Passagen, wie etwa der Angabe der Produktionskapazitäten von Industrieanlagen, des Verbleibs von Abfällen sowie der zur Produktion verwendeten Stoffe, wozu folgerichtig auch die Schwärzung der Zusammensetzung etwaiger Abgase und Abwasser gehört. Oftmals verliert die Information dadurch jegliche Aussagekraft.

>>> Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Umweltinformationsrecht

Vogelschlag an Glasflächen

Der Tod von Vögeln an Glasflächen ist ein großes Problem des Vogelschutzes im besiedelten Bereich. Jedes Jahr verunglücken vermutlich mehr als 100 Millionen Vögel an Glasscheiben in Deutschland. In der Brutzeit verhungert dann zusätzlich der Nachwuchs im Nest. Nach aktuellem Forschungsstand entspricht dieser Verlust etwa 5 bis 10 % der gesamten Vogelpopulation in Deutschland – damit handelt es sich um einen populationswirksamen, anthropogenen Mortabilitätsfaktor.

 1. Ursachen

Vögel können Hindernisse normalerweise leicht umfliegen, transparentes Glas ist jedoch für sie nicht sichtbar und wird nicht als Hindernis erkannt. Stattdessen wird die dahinter liegende Landschaft oder bei Spiegelung die vermeintlich dahinter liegende Landschaft auf direktem Weg angeflogen – mit fatalen Folgen: Die Vögel fliegen meist ungebremst auf das Hindernis und sterben entweder sofort durch die Wucht des Aufpralls     oder später an inneren Verletzungen. Dies wird vom Menschen oft nicht bemerkt, da Füchse, Katzen, Marder oder Krähen die toten Tiere rasch fressen.

>>> Vogelschlag an Glasflächen

 

Recht der Natur-Schnellbrief 219, März/April 2020

aus dem Inhalt

  • Trickserei zur Umgehung einer UVP kann für Mitgliedsstaat teuer werden
  • Beispiellos: verfrühte Rodungsgenehmigung für Großvorhaben „Gigafactory TESLA“ darf keine Schule machen
  • Die Änderungen des BNatSchG zur vereinfachten Ausnahmegenehmigung für die Tötung von Wölfen sind unionsrechtswidrig
  • Umsetzung der Aarhus-Konvention – Verbandsklage gegen Baumfällung erfolgreich
  • Das Europäische Klimagesetz – ambitionierter Fortschritt oder inhaltsleere Symbolpolitik?
  • Buchbesprechung
  • In eigener Sache: